Für die Frage, ob eine rechtliche Auseinandersetzung geführt wird, ist immer wieder entscheidend, wie hoch das Kostenrisiko ist. Aus diesem Grund geben wir Ihnen hier einige Anhaltspunkte für Ihren Fall.

In einem Gerichtsprozess können - neben einigen Auslagen für Fahrten oder Kopien - folgende Kosten entstehen:

 

  • Gerichtskosten
  • Anwaltskosten
  • Kosten für Gutachter, Sachverständige und Zeugen

 

Grundsätzlich gilt: Wenn Sie vor Gericht gewinnen, zahlt der Gegner die angefallenen Kosten, allerdings nur im Rahmen der gesetzlichen Gebühren. Anders formuliert: Wenn Sie gewinnen, werden von der Gegenseite die gesetzlich festgelegten Gebühren an mich erstattet.

Wenn Sie verlieren, müssen Sie neben den Kosten des eigenen Anwalts die des oder der gegnerischen Anwälte und die Gerichtskosten zahlen. Sie müssen allerdings auch hier immer nur die gesetzlichen Gebühren bezahlen, unabhängig davon, wie „teuer” der gegnerische Anwalt ist.

Die Höhe der Gerichts- und Anwaltskosten hängt vom Streitwert ab. Der Streitwert lässt sich in aller Regel vorher einschätzen, wird aber letztendlich vom Gericht festgelegt.

In Verbandsklageverfahren wird nach dem Streitwertkatalog der Verwaltungsgerichtsbarkeit regelmäßig ein Streitwert zwischen 15.000.- EUR und 30.000.- EUR angesetzt. Ich gehe für die folgenden Darlegungen von einem Streitwert von 15.000.- EUR und alternativ von 30.000.- EUR aus.

Den Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit aus dem Jahr 2013 können Sie im pdf-Format hier herunter laden.

 

1. Gerichtskosten

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren fallen in der ersten Instanz vor dem Verwaltungsgericht 3,0 Gerichtsgebühren, vor dem Oberverwaltungsgericht 4,0 Gerichtsgebühren und vor dem Bundesverwaltungsgericht 5,0 Gerichtsgebühren an.

Bei einem Streitwert von 15.000.- EUR beträgt eine Gerichtsgebühr 293.- EUR. Bei einem Streitwert von 30.000,- EUR beträgt eine Gerichtsgebühr 406,- EUR.

 

2. Anwaltskosten

Auch die Anwaltskosten berechnen sich nach dem Streitwert.

Im Gerichtsverfahren fallen regelmäßig eine Verfahrensgebühr in Höhe von 1,3 Gebühren sowie eine Terminsgebühr in Höhe von 1,2 Gebühren an.

Falls es außergerichtlich oder gerichtlich zu einer Einigung, also zu einem Vergleich kommt, fällt außerdem eine Einigungsgebühr an. Diese beträgt bei einer außergerichtlichen Einigung 1,5 Gebühren, bei einer gerichtlichen Einigung 1,0 Gebühren.

Alle Anwaltsgebühren fallen pro Instanz immer nur einmal an. Es kommt also beispielsweise nicht darauf an, wie oft in dem Verfahren eine mündliche Verhandlung stattfindet, die Verhandlungsgebühr entsteht auch bei mehreren mündlichen Verhandlungen nur einmal.

Für das Kostenrisiko entscheidend ist auch die Frage, wie viele gegnerische AnwältInnen im Falle des Unterliegens bezahlt werden müssen. Pro gegnerischer Partei muss immer nur eine Anwältin bezahlt werden. Es kann aber sein, dass es auf der Gegenseite mehrere Parteien gibt. Dann fallen auch die Anwaltsgebühren mehrfach an, wenn Sie den Fall verlieren.

Bei Streitigkeiten um öffentlich-rechtliche Genehmigungen lässt sich häufig die Behörde nicht anwaltlich vertreten, der Antragsteller bzw. Genehmigungsinhaber dagegen schon, so dass üblicherweise davon auszugehen ist, dass auf der Gegenseite eine Partei anwaltlich vertreten ist. Es ist der Behörde allerdings nicht untersagt, sich ebenfalls einen Anwalt zu nehmen.

Bei einem Streitwert von 15.000.- EUR beträgt eine Anwaltsgebühr 650.- EUR zzgl. MWSt. Bei einem Streitwert von 30.000,- EUR beträgt eine Anwaltsgebühr 863,- EUR zzgl. MWSt.

Neben der Anwaltsgebühr müssen auch Auslagen ersetzt werden. Viele AnwältInnen berechnen eine Auslagenpauschale von 20,- EUR.

Werden die Auslagen im Einzelnen berechnet, gilt:

 

  • Telefon und Porto müssen auf Nachweis in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erstattet werden.
  • Kopien werden für die ersten 50 mit 0,50 EUR pro Kopie, danach mit 0,15 EUR pro Kopie berechnet. Allerdings kann der Anwalt nicht alle Kopien berechnen, sondern nur bestimmte Arten, die im Einzelnen im Gesetz festgelegt sind.
  • Reisekosten werden pro gefahrenem Kilometer mit 0,30 EUR berechnet. Bei Benutzung anderer Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Kosten ersetzt.
  • Das Abwesenheitsgeld beträgt für bis zu 4 Stunden 20,- EUR, für 4 bis 8 Stunden 35,- EUR und für mehr als 8 Stunden 60,- EUR.

 

3. Kosten für Gutachter, Sachverständige und Zeugen

Zeugen erhalten ihren Verdienstausfall ersetzt, aber höchstens 21,- EUR pro Stunde.

Gutachter und Sachverständige können für ihren Aufwand pro Stunde 65,- bis 100,- EUR berechnen, je nach Schwierigkeit des Falls. Bei besonderen Gutachtern muss die Höhe der Entschädigung im Einzelnen ausgehandelt werden.

Auch Zeugen und Sachverständige erhalten ihre Fahrtkosten ersetzt.

Das Gericht verlangt in aller Regel einen Vorschuss, bevor ein Sachverständiger beauftragt wird. Aus der Höhe des Vorschusses kann ansatzweise auf die dann tatsächlich entstehenden Kosten geschlossen werden. Ist der Vorschuss sehr hoch angesetzt, besteht die Möglichkeit, die Klage zurückzunehmen. Damit lässt sich das Kostenrisiko minimieren. Sind Sie dagegen Beklagter, haben Sie darauf keinen Einfluss. Sie können nur die Klage anerkennen (s.u.).


4. Allgemeines

Die Berechnung des Kostenrisikos hängt, wie Sie den obigen Ausführungen entnommen haben, von einer Reihe von Unwägbarkeiten ab. Aus diesem Grund lässt sich das Kostenrisiko nur ungefähr einschätzen.

Das Risiko lässt sich aber wie folgt minimieren: Als Kläger können Sie in jedem Verfahrensstadium bis zur mündlichen Verhandlung die Klage zurücknehmen. Dann müssen Sie nur die bis zu diesem Stadium angefallenen Kosten entrichten, allerdings auch immer die der Gegenseite (wer die Klage zurücknimmt, muss die Kosten tragen).

Unsere Kosten richten sich nach der Honorarvereinbarung. Wenn Sie gewinnen, bekommen wir die gesetzlichen Anwaltsgebühren von der Gegenseite erstattet. Diese Gebühren werden dann auf unser Honorar angerechnet.


5. Beispielrechnung

In der Beispielsrechnung wird aufgeführt, was Sie bei normalem Verlauf des Prozesses und ohne Gutachter oder eine sonstige kostenaufwändige Beweisaufnahme an die Gegenseite und das Gericht in der 1. Instanz (Verwaltungsgericht) zahlen müssen, wenn Sie verlieren.

 

Streitwert: 15.000,- EUR

Annahme: Eine anwaltlich vertretene Partei auf der Gegenseite

 

2,5 Anwaltsgebühren á 650.- EUR  1.625,00 EUR 
Telekommunikationspauschale  20,00 EUR
MWSt.  312,55 EUR
3,0 Gerichtsgebühren á 293,- EUR  879,00 EUR
Zusammen 2.836,55 EUR

 

Streitwert: 30.000,- EUR

Annahme: Eine anwaltlich vertretene Partei auf der Gegenseite

 

2,5 Anwaltsgebühren á 863.- EUR  2.157,50 EUR 
Telekommunikationspauschale 20,00 EUR
MWSt.  413,73 EUR
3,0 Gerichtsgebühren á 406,- EUR  1.218,00 EUR
Zusammen 3.809,23 EUR

 

Wir weisen darauf hin, dass wir für die Richtigkeit der Kostenangaben auf unserer Website keine Gewähr übernehmen. Diese Angaben dienen lediglich einer allgemeinen Orientierung, für den konkreten Fall bedarf es immer einer konkreten Berechnung.

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